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Thorsten Hitziger
Tel. +49(0) 4503 8887352 Fax +49(0) 4503 8887353 info@immobilien-timmendorfer-strand.com

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hitziger Immobilien,

Inh. Thorsten Hitziger Strandallee 41, 23669 Timmendorfer Strand

Vorbemerkung Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden. Sie bewirken, dass der Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Für Kaufleute i.S.d. HGB gelten sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

§ 1 Vertraulichkeit Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen inkl. unserer Objektnachweise sind ausschließlich für unsere Kunden bestimmt und dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Schuldhafte Zuwiderhandlungen können den Weitergebenden im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages (Miet- /Kaufvertrag) zu Schadensersatzzahlungen verpflichten. § 2 Datenschutz Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass wir zur Erfüllung unserer Verpflichtungen befugt sind, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten. § 3 Haftungsbeschränkung Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne etc. vom Veräußerer bzw. Vermieter stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir daher nicht. Es obliegt unseren Kunden, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen haften wir als Fa. Hitziger Immobilien nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, dem Fehlen garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht. § 4 Vertragsabschluss Der Provisionsanspruch der Fa. Hitziger Immobilien entsteht mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages, sofern eine Provision vereinbart wurde und nicht zu gesetzlichen Vorgaben in Widerspruch steht. Sie ist verdient und fällig, sobald der Hauptvertrag (Miet-/Kaufvertrag) zustande gekommen ist. Handelt es sich bei dem Hauptvertrag um einen Mietvertrag, ist eine Provision vom Wohnungssuchenden nur zu leisten, wenn die Fa. Hitziger Immobilien ausschließlich wegen des Auftrages des Wohnungssuchenden das Wohnungsangebot einholt und eine Provisionspflicht zuvor vereinbart wurde. Ist der Auftrag vom Vermieter ausgegangen bzw. von diesem ebenfalls gestellt, wird eine Provision nur von diesem geschuldet, sofern entsprechend vorher vereinbart. § 5 Fälligkeit Unsere Provision ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. § 6 Rückfragenklausel Im Verhältnis zu dem Eigentümer eines Objektes, das uns zur Vermakelung an die Hand gegeben worden ist, gilt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages (Kaufvertrag oder Mietvertrag) unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei uns rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst worden ist. § 7 Folgegeschäft Ein Provisionsanspruch der Fa. Hitziger Immobilien besteht auch bei Folgegeschäften, die innerhalb eines zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs seit dem Ursprungsvertrag abgeschlossen werden. Ein Folgegeschäft liegt dabei vor, wenn eine Erweiterung oder Veränderung der abgeschlossenen Vertragsgelegenheit eintritt. § 8 Gerichtsstand/Verbot von Aufrechnung und Zurückbehaltung Handelt es sich auch bei unserem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, so ist als Gerichtsstand Eutin vereinbart. Es gilt deutsches Recht. Außerdem gilt im Verhältnis zu Kaufleuten, dass Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte gegen Fa. Hitziger Immobilien nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenforderungen eingewandt werden können. § 9 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Alleine die unwirksame Bestimmung soll gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch die gesetzliche Regelung ersetzt werden, sofern das weitere Festhalten an dem Vertrag keine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt.

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Geschäftsbedingungen der Firma

Hitziger Immobilien, Inh. Thorsten

Hitziger Strandallee 41, 23669

Timmendorfer Strand

Vorbemerkung Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden. Sie bewirken, dass der Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Für Kaufleute i.S.d. HGB gelten sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

§ 1 Vertraulichkeit Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen inkl. unserer Objektnachweise sind ausschließlich für unsere Kunden bestimmt und dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Schuldhafte Zuwiderhandlungen können den Weitergebenden im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages (Miet- /Kaufvertrag) zu Schadensersatzzahlungen verpflichten. § 2 Datenschutz Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass wir zur Erfüllung unserer Verpflichtungen befugt sind, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten. § 3 Haftungsbeschränkung Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne etc. vom Veräußerer bzw. Vermieter stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir daher nicht. Es obliegt unseren Kunden, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen haften wir als Fa. Hitziger Immobilien nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, dem Fehlen garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht. § 4 Vertragsabschluss Der Provisionsanspruch der Fa. Hitziger Immobilien entsteht mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages, sofern eine Provision vereinbart wurde und nicht zu gesetzlichen Vorgaben in Widerspruch steht. Sie ist verdient und fällig, sobald der Hauptvertrag (Miet- /Kaufvertrag) zustande gekommen ist. Handelt es sich bei dem Hauptvertrag um einen Mietvertrag, ist eine Provision vom Wohnungssuchenden nur zu leisten, wenn die Fa. Hitziger Immobilien ausschließlich wegen des Auftrages des Wohnungssuchenden das Wohnungsangebot einholt und eine Provisionspflicht zuvor vereinbart wurde. Ist der Auftrag vom Vermieter ausgegangen bzw. von diesem ebenfalls gestellt, wird eine Provision nur von diesem geschuldet, sofern entsprechend vorher vereinbart. § 5 Fälligkeit Unsere Provision ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. § 6 Rückfragenklausel Im Verhältnis zu dem Eigentümer eines Objektes, das uns zur Vermakelung an die Hand gegeben worden ist, gilt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages (Kaufvertrag oder Mietvertrag) unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei uns rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst worden ist. § 7 Folgegeschäft Ein Provisionsanspruch der Fa. Hitziger Immobilien besteht auch bei Folgegeschäften, die innerhalb eines zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs seit dem Ursprungsvertrag abgeschlossen werden. Ein Folgegeschäft liegt dabei vor, wenn eine Erweiterung oder Veränderung der abgeschlossenen Vertragsgelegenheit eintritt. § 8 Gerichtsstand/Verbot von Aufrechnung und Zurückbehaltung Handelt es sich auch bei unserem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, so ist als Gerichtsstand Eutin vereinbart. Es gilt deutsches Recht. Außerdem gilt im Verhältnis zu Kaufleuten, dass Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte gegen Fa. Hitziger Immobilien nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenforderungen eingewandt werden können. § 9 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Alleine die unwirksame Bestimmung soll gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch die gesetzliche Regelung ersetzt werden, sofern das weitere Festhalten an dem Vertrag keine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt.

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