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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hitziger Immobilien,
Inh. Thorsten Hitziger Strandallee 41, 23669 Timmendorfer Strand
Vorbemerkung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden. Sie
bewirken, dass der Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk vereinfacht, beschleunigt und
standardisiert wird. Für Kaufleute i.S.d. HGB gelten sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer
ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
§ 1 Vertraulichkeit
Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen inkl. unserer Objektnachweise sind ausschließlich für unsere
Kunden bestimmt und dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Schuldhafte
Zuwiderhandlungen können den Weitergebenden im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages (Miet-
/Kaufvertrag) zu Schadensersatzzahlungen verpflichten.
§ 2 Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass wir zur Erfüllung unserer Verpflichtungen befugt
sind, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu
verarbeiten.
§ 3 Haftungsbeschränkung
Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne etc. vom
Veräußerer bzw. Vermieter stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernehmen
wir daher nicht. Es obliegt unseren Kunden, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre
Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen haften wir als Fa. Hitziger Immobilien nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit,
dem Fehlen garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht.
§ 4 Vertragsabschluss
Der Provisionsanspruch der Fa. Hitziger Immobilien entsteht mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages,
sofern eine Provision vereinbart wurde und nicht zu gesetzlichen Vorgaben in Widerspruch steht. Sie ist verdient und
fällig, sobald der Hauptvertrag (Miet-/Kaufvertrag) zustande gekommen ist.
Handelt es sich bei dem Hauptvertrag um einen Mietvertrag, ist eine Provision vom Wohnungssuchenden nur zu
leisten, wenn die Fa. Hitziger Immobilien ausschließlich wegen des Auftrages des Wohnungssuchenden das
Wohnungsangebot einholt und eine Provisionspflicht zuvor vereinbart wurde. Ist der Auftrag vom Vermieter
ausgegangen bzw. von diesem ebenfalls gestellt, wird eine Provision nur von diesem geschuldet, sofern entsprechend
vorher vereinbart.
§ 5 Fälligkeit
Unsere Provision ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar.
§ 6 Rückfragenklausel
Im Verhältnis zu dem Eigentümer eines Objektes, das uns zur Vermakelung an die Hand gegeben worden ist, gilt,
dass der Eigentümer verpflichtet ist, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages (Kaufvertrag oder Mietvertrag)
unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei uns rückzufragen, ob die
Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst worden ist.
§ 7 Folgegeschäft
Ein Provisionsanspruch der Fa. Hitziger Immobilien besteht auch bei Folgegeschäften, die innerhalb eines zeitlichen
und wirtschaftlichen Zusammenhangs seit dem Ursprungsvertrag abgeschlossen werden. Ein Folgegeschäft liegt
dabei vor, wenn eine Erweiterung oder Veränderung der abgeschlossenen Vertragsgelegenheit eintritt.
§ 8 Gerichtsstand/Verbot von Aufrechnung und Zurückbehaltung
Handelt es sich auch bei unserem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, so ist als Gerichtsstand Eutin
vereinbart. Es gilt deutsches Recht. Außerdem gilt im Verhältnis zu Kaufleuten, dass Aufrechnung- und
Zurückbehaltungsrechte gegen Fa. Hitziger Immobilien nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten
Gegenforderungen eingewandt werden können.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Alleine die unwirksame Bestimmung soll gemäß § 306 Abs. 2
BGB durch die gesetzliche Regelung ersetzt werden, sofern das weitere Festhalten an dem Vertrag keine
unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt.